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22.06.2026 – Nachhaltigkeit
„Klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „grün“ – Begriffe, die selbstverständlich auf Verpackungen, Broschüren und Versandkartons stehen. Ab dem 27. September 2026 ist damit weitgehend Schluss und es gelten klare Regeln. Endlich! Mit der EmpCo-Richtlinie zieht die EU klare Grenzen gegen Greenwashing – und das betrifft nicht nur große Markenkonzerne, sondern jedes Unternehmen, das mit “Umwelt- und Nachhaltigkeitsvorteilen” wirbt.
Wir bei Langebartels+Jürgens beobachten diese Entwicklung als Umweltdruckerei seit vielen Jahren aufmerksam. Denn Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel, ob spezifiziert und belegt, oder einfach behauptet, sind in unserer Branche weit verbreitet.
In diesem Beitrag erklären wir, was die EmpCo-Richtlinie regelt, wie der aktuelle Stand ist – und vor allem, was das für unsere Kund:innen konkret bedeutet.

Die EmpCo-Richtlinie verbietet nicht das Werben mit Nachhaltigkeit – sie verbietet das Behaupten. Wer belegen kann, was er sagt, gewinnt.
Die EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers for the Green Transition“, Richtlinie (EU) 2024/825) verschärft EU-weit die Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in der Werbung. In Deutschland wird sie über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt und gilt verbindlich ab dem 27. September 2026.
Vage Aussagen wie „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ sind dann nur noch mit belastbarem Nachweis erlaubt, private Siegel brauchen ein anerkanntes Zertifizierungssystem, und Klimaneutralität allein durch Kompensation darf nicht mehr beworben werden. Nach aktuellem Stand sieht das Gesetz keine allgemeine Übergangs- oder Abverkaufsfrist vor. Wer Druckprodukte mit solchen Aussagen in Umlauf bringt, sollte seine Kommunikation deshalb jetzt prüfen.

EmpCo steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“ – die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher:innen für den ökologischen Wandel. Offiziell handelt es sich um die Richtlinie (EU) 2024/825, einem Baustein des EU Green Deal. Das Ziel: Verbraucher:innen sollen sich auf Umweltversprechen verlassen können. Dafür ändert die EmpCo zwei bestehende EU-Regelwerke – die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG, UGP-/UCP-Richtlinie) und die Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU). Erstmals gibt es damit europaweit eine einheitliche Definitionen dafür, was eine „Umweltaussage“, ein „Nachhaltigkeitssiegel“ und eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ überhaupt ist.
Der Hintergrund ist nüchtern: Studien der EU-Kommission hatten ergeben, dass ein Großteil der grünen Werbeaussagen im gesamten Markt, auch in unserer Branche, vage, irreführend oder schlicht unbelegt war. Genau diese irreführenden Umweltaussagen will die Richtlinie unterbinden. Der entscheidende Stichtag für die Praxis ist der 27. September 2026. Ab diesem Tag messen Gerichte, Behörden und Wettbewerbsverbände Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen an den neuen Maßstäben.
Wichtig für die Planung: Nach aktuellem Stand sieht das Gesetz keine allgemeine Übergangs- oder Abverkaufsfrist vor. Der Bundestag hat die Bundesregierung lediglich in einer Entschließung gebeten, sich auf EU-Ebene für eine freiwillige Abverkaufsfrist von einem Jahr einzusetzen – rechtlich bindend ist das aber nicht. Wer also Druckprodukte mit Umweltaussagen herstellt oder lagert, kann sich nicht darauf verlassen, Altbestände nach dem Stichtag noch ungehindert verwenden zu dürfen.
Allgemeine Umweltaussagen ohne konkrete Erläuterung sind künftig grundsätzlich verboten. Dazu gehören Klassiker wie „umweltfreundlich“, „grün“, „öko“, „nachhaltig“, „klimafreundlich“ oder „biologisch abbaubar“. Sie gelten als irreführend, wenn die behauptete Umweltleistung nicht nachgewiesen ist.
Eine allgemeine Umweltaussage bleibt nur dann zulässig, wenn ihr eine anerkannte hervorragende Umweltleistung zugrunde liegt – etwa belegt durch ein staatlich anerkanntes Umweltzeichen wie den Blauen Engel, das EU-Ecolabel oder ein anderes Umweltzeichen nach DIN EN ISO 14024 (Typ I). Die anerkannte Umweltleistung muss dabei die gesamte getroffene Aussage abdecken. Alternativ kann eine Aussage spezifiziert werden. Eine spezifische Umweltaussage liegt vor, wenn die behauptete Wirkung klar und nachvollziehbar erläutert wird – und zwar auf demselben Medium, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aussage. „Klimafreundliche Verpackung“ ist allgemein und damit kritisch; „Diese Verpackung besteht zu 100 % aus Recyclingkarton“ ist spezifisch und – sofern korrekt und nachweisbar – zulässig. Ein bloßer Link oder QR-Code reicht zur Spezifizierung nicht aus, wenn die wesentlichen Informationen nicht direkt bei der Aussage stehen.
Nachhaltigkeitssiegel dürfen künftig nur noch verwendet werden, wenn sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgelegt wurden. Selbst kreierte „grüne“ Label – ein Blatt, ein Baum, ein blauer Tropfen ohne dahinterstehendes geprüftes System – sind damit nicht mehr erlaubt. Etablierte Siegel wie Blauer Engel, FSC® oder PEFC bleiben dagegen zulässig, weil ein anerkanntes Zertifizierungssystem dahinter steht. Wer die Lizenzbedingungen einhält, kann diese Label weiter nutzen.
Besonders folgenreich: Aussagen, ein Produkt sei „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder „klimapositiv“, weil Emissionen durch Kompensation ausgeglichen werden, sind künftig grundsätzlich verboten. Der Gesetzgeber sieht darin eine irreführende Geschäftspraxis, weil das Produkt selbst dadurch nicht weniger Auswirkungen auf die Umwelt hat. Zulässig bleibt es weiterhin, transparent über Investitionen in Klimaschutzprojekte zu informieren – also etwa über den Kauf von Emissionszertifikaten zur Finanzierung von Projekten. Voraussetzung: Die Kommunikation ist konkret, nicht irreführend und suggeriert keine produktbezogene Klimaneutralität.
Wer mit Klimazielen wie „klimaneutral bis 2040“ wirbt, braucht künftig einen detaillierten, realistischen und öffentlich zugänglichen Umsetzungsplan mit überprüfbaren Zwischenzielen, der regelmäßig von einer unabhängigen Stelle kontrolliert wird. Bloße Absichtserklärungen genügen nicht mehr.
Eine Umweltaussage darf nicht den Eindruck erwecken, sie betreffe das ganze Produkt, wenn sie tatsächlich nur einen Teilaspekt meint. Ein Produkt als „aus Recyclingmaterial hergestellt“ zu bewerben, obwohl nur die Verpackung recycelt ist, wäre irreführend. Gerade im Verpackungsbereich ist das eine typische Falle.

Hier wird es für unsere Branche konkret: Auf Verpackungen, Versandkartons, Faltschachteln, Displays und Broschüren stehen Umweltaussagen und Siegel. Diese Printprodukte sind langlebig: Was heute gedruckt wird, ist oft noch Monate später im Markt, wird aufgehoben und weitergegeben und muss den Anforderungen auch nach dem 27. September 2026 standhalten.
Worauf man besonders achten sollten:
Claim-Inventur: Alle Umweltaussagen, Siegel und Klima-Claims auf Produkten, Verpackungen, Website und Werbematerial erfassen.
Belege sichern: Für jede Aussage prüfen, ob ein belastbarer Nachweis oder eine anerkannte Zertifizierung vorliegt.
Wording anpassen: Vage Begriffe streichen oder konkret und nachweisbar spezifizieren – auf demselben Medium.
Siegelstrategie klären: Nur Siegel mit anerkanntem Zertifizierungssystem behalten; Eigenkreationen entfernen.
Altbestände bewerten: Restmengen identifizieren und eine Strategie für Neuproduktion, Aufkleber oder Beileger festlegen.
Freigabeprozess etablieren: Marketing, Recht und Nachhaltigkeit an einen Tisch holen, bevor der nächste Druckauftrag startet.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Für uns bei Langebartels+Jürgens ist die EmpCo keine Hürde, sondern eine Bestätigung unseres Weges. Als Umweltdruckerei setzen wir schon lange auf das, was die Richtlinie künftig einfordert: nachprüfbare Substanz statt "loser" Behauptung.
Lassen Sie uns von Projektstart an gemeinsam nach einer nachhaltigen Umsetzung schauen, dann können Sie "Nachhaltigkeit und Umwelt" weiterhin selbstbewusst kommunizieren, nur eben belastbar.
„Für uns ist EmpCo keine Hürde, sondern die Bestätigung eines Wegs, den wir seit vielen, vielen Jahren gehen: nachprüfbare Substanz statt grüner Behauptung.“
Martin Lemcke, Geschäftsführer Langebartels+Jürgens
Wer grün wirbt, muss es ab dem 27. September 2026 belegen können. Für Unternehmen, die ihre Versprechen ohnehin ernst meinen, wie wir, ist das eine echte Chance: Glaubwürdigkeit wird zum Wettbewerbsvorteil, und unbelegte Behauptungen verschwinden aus dem Markt.
Für Sie als unsere Kund:innen heißt das: Die Verantwortung für die Aussagen auf Ihren Druckprodukten liegt bei Ihnen – und die Zeit zu handeln ist jetzt.
Wir unterstützen Sie dabei mit zertifizierter Produktion – ausgezeichnet mit dem Blauen Engel – sowie, je nach Material, mit FSC®-, PEFC- und EU-Ecolabel-zertifizierten Papieren.
Verbindlich für Unternehmen ab dem 27. September 2026. Das deutsche Umsetzungsgesetz (3. UWG-Änderungsgesetz) wurde am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Nach aktuellem Stand sieht das Gesetz keine allgemeine Übergangs- oder Abverkaufsfrist vor.
Grundsätzlich alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU vermarkten – branchen- und größenunabhängig. Für Druckereien sind sowohl die eigene Kommunikation als auch die für Kunden produzierten Druckprodukte relevant.
Vor allem vage Umweltaussagen ohne Beleg, Klimaneutralitäts-Claims allein auf Basis von Kompensation, Nachhaltigkeitssiegel ohne anerkanntes Zertifizierungssystem und Zukunftsversprechen ohne überprüfbaren Umsetzungsplan.
Ja. Hinter diesen Siegeln steht ein anerkanntes Zertifizierungssystem. Bei korrekter Verwendung und Einhaltung der Lizenzbedingungen bleiben sie zulässig.
Häufig wird die EmpCo mit der Green Claims Directive (GCD) verwechselt. Beide zielen gegen Greenwashing, sind aber getrennte Vorhaben. Die strengere Green Claims Directive liegt derzeit auf Eis: Die EU-Kommission hat im Juni 2025 angekündigt, den Vorschlag zurückziehen zu wollen; die Verhandlungen wurden daraufhin ausgesetzt. Ein formaler Rückzug ist bislang aber nicht erfolgt, der Status bleibt offen.
Die Durchsetzung erfolgt vor allem zivilrechtlich: Mitbewerber, Wettbewerbsverbände (etwa die Wettbewerbszentrale) und qualifizierte Verbraucherverbände können Verstöße verfolgen. In der Praxis drohen: • Abmahnungen und Unterlassungserklärungen • einstweilige Verfügungen, die eine Aussage kurzfristig untersagen • Bußgelder sowie unter Umständen Schadensersatzansprüche • Reputationsschäden und Vertrauensverlust bei Kunden und Partnern Schon die BGH-Entscheidung zu „klimaneutral“ aus dem Jahr 2024 hat gezeigt, wie schnell eine unklare Umweltaussage zum Vertriebsrisiko wird.