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15.07.2026 – Packaging + Recht
Am 12. August 2026 ist es so weit: Die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR löst die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie ab und gilt dann unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
Viele unserer Kund:innen sprechen uns derzeit darauf an – verständlicherweise, denn die Verordnung betrifft jedes Unternehmen, das Verpackungen herstellt, befüllt, importiert oder vertreibt.
In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen schnellen Überblick: Was gilt ab wann? Was übernehmen wir als Zulieferer für Sie? Und wo liegt Ihre Verantwortung als Inverkehrbringer?
Eine kompakte Übersicht mit wichtigen Infos und FAQs haben wir hier als PDF zusammengestellt.

Ab August 2026 ist eine Verpackung nicht mehr nur Schutz und Werbeträger – sie ist ein dokumentationspflichtiges Produkt mit eigener Konformitätserklärung.
Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation, Verordnung (EU) 2025/40) ist die neue EU-Verpackungsverordnung. Sie ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten ab dem 12. August 2026 verbindlich in der gesamten EU.
Ihre Ziele: Verpackungsabfälle drastisch reduzieren, die Recyclingfähigkeit verbessern und verbindliche Mindestrezyklatgehalte einführen. Die PPWR gilt unabhängig von der Unternehmensgröße – und anders als die bisherige Richtlinie unmittelbar, ohne nationale Umsetzungsgesetze.

Für viele Betriebe ist der August 2026 nicht der Zeitpunkt, an dem sich schlagartig alles ändert. Aber er ist der Punkt, ab dem Verpackungen systematischer bewertet werden müssen. Die PPWR ist kein einmaliger Stichtag, sondern ein regulatorischer Stufenplan über 15 Jahre – mit weiteren wichtigen Etappen 2028 und 2030.
Wer erst kurz vor 2030 reagiert, riskiert, dass Verpackungskonzepte, Lieferantendaten, Kennzeichnungsfragen und Versandprozesse unter Zeitdruck gleichzeitig angepasst werden müssen. Sinnvoller ist es, schon jetzt zu unterscheiden: Welche Anforderungen gelten kurzfristig, welche später – und welche Verpackungen gehören deshalb zuerst auf den Prüfstand?
Im Fokus stehen Konformitätsanforderungen, technische Dokumentation, Nachweispflichten und stoffliche Vorgaben. Handeln müssen alle Erzeuger, Importeure und Online-Händler.
Es kommen harmonisierte Kennzeichnungen zur Materialzusammensetzung und zur richtigen Entsorgung hinzu, die Verbraucher:innen und Anwender: innen europaweit besser orientieren sollen. Betroffen sind insbesondere alle Verpackungshersteller sowie die HoReCa-Branche.
Dazu zählen strengere Anforderungen an die Recyclingfähigkeit (Leistungsklassen A, B, C), Mindestanteile an Rezyklat in bestimmten Kunststoffverpackungen und die Begrenzung des Leerraums auf 50 % bei Gruppen-, Transport- und E-und Social-Commerce-Verpackungen. Hier sind alle Wirtschaftsakteure gefordert.
Zusätzlich zur recyclingorientierten Gestaltung müssen Verpackungen jetzt auch großmaßstäblich recycelbar sein (RaS, Stufen A, B, C nach weiterer Definition der EU-Kommission) – sonst sind sie nicht mehr verkehrsfähig. Die Übergangsfrist für innovative Verpackungen endet. Es sind alle Wirtschaftsakteure gefordert.
Stufe C entfällt bei der recyclinggerechten Gestaltung: Nur noch Verpackungen der Stufen A und B (min. 80 % Recyclingfähigkeit) dürfen in der EU in Verkehr gebracht werden. Es sind weiterhin alle Wirtschaftsakteure gefordert.
Als Ihr Verpackungsdruck-Partner steht Langebartels+Jürgens ab dem Geltungsbeginn in der Pflicht – und wir sind vorbereitet. Zwei Punkte stehen 2026 an oberster Stelle:
Die chemische Konformität hat 2026 höchste Priorität. Wir garantieren und weisen nach, dass die Grenzwerte für Schwermetalle eingehalten werden: Die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf in jeder Verpackung 100 mg/kg nicht überschreiten.
Für Verpackungen mit direktem Lebensmittelkontakt gelten zusätzlich extrem strenge Grenzwerte für PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen). Ab dem 12. August 2026 dürfen solche Verpackungen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die festgelegten PFAS-Grenzwerte unterschreiten – faktisch ein PFAS-Verbot bei Lebensmittelkontakt.
Jeder Verpackungstyp, ob Faltschachtel, Geschenk- oder Versandkarton, der ab dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wird, benötigt eine formelle EU-Konformitätserklärung, gestützt auf eine lückenlose technische Dokumentation. Als Zulieferer sind wir verpflichtet, Ihnen eine Konformitätserklärung zur Verfügung zu stellen. Auf Nachfrage liefern wir detaillierte Nachweise, Prüfberichte und die genaue Materialzusammensetzung (inklusive aller Additive und Beschichtungen).
Derzeit arbeiten wir an einer automatisierten Erstellung der Konformitätserklärung direkt aus unserem ERP-System. Künftig wird der Konformitätsnachweis mit Ihrem Auftrag für Faltschachteln oder Verpackungen automatisch erzeugt. Schon heute erstellen wir Konformitätserklärungen für Sie, sobald uns alle Informationen zu den eingesetzten Materialien vorliegen. Sprechen Sie Ihren Projektmanager einfach an!


Hier gilt die wichtige Unterscheidung, die Sie aus unserer bisherigen Zusammenarbeit schon kennen: Wir produzieren Ihre Verpackungen und liefern die Nachweise – die rechtliche Verantwortung für Produkte, die Sie in Verkehr bringen, liegt bei Ihnen.
Verpackungen dürfen künftig nur noch konform gekennzeichnet in Verkehr gebracht werden. Ab August 2026 müssen folgende Angaben direkt auf der Verpackung (oder bei Transportverpackungen auf den Begleitpapieren) vorhanden sein:
+ Ein klares Identifikationsmerkmal (z. B. eine Chargen- oder Seriennummer).
+ Name, eingetragene Marke, Postanschrift sowie eine elektronische Kontaktmöglichkeit des Erzeugers.
Wichtig dabei: Die PPWR unterscheidet zwischen dem „Erzeuger“ (verantwortlich für Konformität und Beschaffenheit der Verpackung) und dem „Hersteller“ (verantwortlich für die erweiterte Herstellerverantwortung, also die Entsorgungsseite).
Klären Sie frühzeitig, welche Rolle Ihr Unternehmen in welcher Konstellation einnimmt – daraus ergeben sich Ihre konkreten Pflichten.
Eine der häufigsten Fragen unserer Kund:innen – und eine, bei der es auf den juristischen Zeitpunkt des Inverkehrbringens („placing on the market“) ankommt. Nach EU-Recht gilt eine Verpackung in dem Moment als in Verkehr gebracht, in dem sie erstmals auf dem EU-Markt entgeltlich oder unentgeltlich zur Verteilung, zum Verbrauch oder zur Verwendung bereitgestellt wird.
Daraus ergeben sich drei praktische Konsequenzen:
Vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht:
Verpackungen, die vor dem Stichtag bereits die Lieferkette erreicht haben – also an einen Kunden oder eine Kundin verkauft, ausgeliefert oder final im Lager des Abfüllers bereitgestellt wurden –, dürfen in der Regel abverkauft und aufgebraucht werden. Sie müssen die neuen PPWR-Vorgaben nicht rückwirkend erfüllen. Für Sie als Kunde greift der Bestandsschutz für den weiteren Abverkauf an die Endverbraucher:innen.
Erstmalige Bereitstellung ab dem 12. August 2026:
Werden leere Verpackungen (z. B. Faltschachteln) oder verpackte Waren nach diesem Datum erstmals weitergegeben, müssen sie zwingend PPWR-konform sein. Reine Lagerbestände beim Verpackungshersteller, die noch nicht veräußert oder bereitgestellt wurden, gelten als nicht in Verkehr gebracht – sie brauchen ab Auslieferung eine Konformitätserklärung und müssen die Stoffgrenzwerte einhalten.
Gestaffelte Fristen nutzen:
Da viele der tiefgreifenden Design-for-Recycling-Vorgaben, die Rezyklatquoten und die 50-%-Leerraumgrenze erst zum 1. Januar 2030 greifen (die harmonisierte Kennzeichnung ab 2028), betrifft das unmittelbare Risiko für Lagerware im August 2026 primär die Dokumentationspflichten und die chemischen Schadstoffgrenzwerte.
„Wir produzieren Ihre Verpackungen und liefern dafür die Nachweise – die Konformitätserklärung künftig automatisch mit jedem Auftrag. Die rechtliche Verantwortung für das Inverkehrbringen bleibt bei Ihnen.“
Gunter Krebs, Qualitätssicherung / Umweltbeauftragter Langebartels+Jürgens
Die PPWR ist kein einmaliger Stichtag, sondern ein Stufenplan über 15 Jahre. Das Gute daran: Maßnahmen lassen sich staffeln. Das Risiko: Wer nur auf die nächste Frist schaut, verliert die Folgepflichten aus dem Blick – und gerät unter Zeitdruck, wenn Lieferantenqualifizierung und Dateninfrastruktur gleichzeitig aufgebaut werden müssen.
Der pragmatische Weg: 2026 als Einstieg nutzen, um Verpackungsdaten zu zentralisieren. Dieselben Datenpunkte – Materialzusammensetzung, Gewicht, Stoffgehalte, Lieferanteninformationen – brauchen Sie für die Konformitätserklärung heute, für die Kennzeichnung 2028, für die Recyclingfähigkeitsbewertung 2030 und für die Rezyklatanteils-Dokumentation danach. Wer die Datengrundlage einmal sauber aufbaut, muss später nur noch erweitern statt von vorn anzufangen.
Wir begleiten Sie dabei: mit geprüften Materialien, lückenloser Dokumentation und bald auch mit der automatisierten Konformitätserklärung direkt zu Ihrem Auftrag aus unserem ERP-System.
Sprechen Sie uns an – gemeinsam machen wir Ihre Verpackungen PPWR-ready.
Verpackungen und Verpackungsbestandteile, die ab dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht werden, müssen mit einem Konformitätsnachweis geliefert werden (Ausnahme: Bestandsware, siehe Blogbeitrag oben). Von uns erhalten Sie diesen Nachweis zu Ihrem Auftrag – künftig automatisiert aus unserem ERP-System.
Eine Aussage zu den stofflichen Anforderungen der PPWR: Die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf in jeder Verpackung 100 mg/kg nicht überschreiten. Für Lebensmittelkontaktverpackungen gilt zusätzlich das Verbot von PFAS oberhalb der festgelegten Grenzwerte.
Auf Nachfrage: ja. Für die Beurteilung bis zu den nächsten Umsetzungsstufen 2030 reicht der Konformitätsnachweis in der Regel aus.
Nein. Haben Sie die verpackte Ware oder die leeren Schachteln vor dem Stichtag rechtmäßig erworben oder erhalten, greift der Bestandsschutz für den weiteren Abverkauf an die Endverbraucher:innen.
Nein – für die rechtliche Gestaltung Ihrer Verpackung sind Sie als Inverkehrbringer:in zuständig. Neben der EU-Vorgabe der PPWR können auch nationale und internationale Vorgaben zu erfüllen sein, die zusätzlich vom verpackten Produkt abhängen.
Ja. Die stofflichen Anforderungen und Nachweispflichten gelten unabhängig von Unternehmensgröße und Stückzahl. Lediglich bei einzelnen Pflichten sieht die Verordnung Erleichterungen für Kleinstunternehmen vor.